Wir achten die Privatsphäre der Personen, die ihre personenbezogene Daten der Cloudity Sp. z o.o. (weiter: „Cloudity“) mitgeteilt haben. Es handelt sich um Teilnehmer der durch Cloudity veranstalteten Events oder geschäftlichen Frühstücke, unsere Geschäftspartner und ihre Mitarbeiter, wie auch um Empfänger unseres Newsletters. Wir möchten deshalb erklären, dass wir erfasste Daten gemäß den polnischen und europäischen Rechtsvorschriften wie auch in einer Umgebung verarbeiten, die ihren Schutz gewährleisten.
Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die bei Cloudity geltenden Schutzgrundsätze für personenbezogene Daten, basierend auf der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (weiter: „DS-GVO“).
Datenverwalter
Der Datenverwalter – das Unternehmen, das Entscheidung bezüglich der Ziele und Verarbeitungsmittel für personenbezogene Daten trifft, ist die Cloudity Sp. z o.o. mit Sitz in 00-640 Warszawa, ul. Mokotowska 1, USt.-Nr. (NIP): 951-23-79-071, KRS: 000050582, Statistik-ID (REGON): 147192818.
Umsatzsteuer-ID: DE 326482136, Steuernummer: 29/252/33068. Geschäftsführer: Pawel Sobczak,Torsten Buller.
V.i.S.d.P.: Pawel Sobczak,Torsten Buller.
Betreffend die mit der Verarbeitung personenbezogen Daten verbundenen Angelegenheiten können Sie Kontakt unter: contact@cloudityconsulting.de aufnehmen.
Erfassung und Verarbeitungsziele für personenbezogene Daten
Cloudity ist ein IT-Unternehmen und bietet die Einführung der Salesforce Lösungen. Personenbezogene Daten werden bei der Durchsetzung der geschäftlichen Voraussetzungen für folgende Zwecke verarbeitet:
Zweck | Rechtsgrundlage und Archivierungszeitraum für personenbezogene Daten | Rechtlich begründeter Zweck, soweit vorhanden |
Abschluss und Durchsetzung eines Vertrages mit dem Kunden oder Geschäftspartner | Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DS-GVO Während der Vertragsdauer, nach Vertragsbeendigung bis Fristablauf der daraus resultierenden Forderungen, grundsätzlich 3, maximal 6 Jahre. | Cloudity im Zusammenhang mit den zum Vertragsschluss oder der -erfüllung getroffenen Maßnahmen, begründete Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern / Mitwirkenden der Kunden und Geschäftspartner. |
Bearbeitung von Beschwerden und Reklamationen | Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DS-GVO 1 Jahr nach Ablauf der Gewährleistung oder der Abrechnung der Reklamation. | Begründete Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern / Mitwirkenden der Kunden durch den Datenverwalter im Zusammenhang mit der Reklamationsbearbeitung. |
Geltendmachung der Forderungen oder Schutz gegen rechtliche Forderungen | Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO Im ganzen Verlauf der Geltendmachungsverfahren für Forderungen, d.h. bis zu ihrer rechtskräftigen Beendigung, bei Vollstreckungsverfahren bis zur endgültigen Befriedigung der geltend gemachten Forderungen. | Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forderungen oder dem Schutz gegen rechtliche Forderungen kann der Datenverwalter die Daten der Mitarbeiter der Kunden und Geschäftspartner begründet verarbeiten. |
Archivieren von Dokumenten, d.h. der Verträge und der Abrechnungsunterlagen | Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO Im gesetzlich festgesetzten Zeitraum; ist dieser für bestimmte Dokumente nicht festgelegt – in dem Zeitraum, in welchem ihre Aufbewahrung für den rechtlich begründeten Zweck des Datenverwalters erlaubt ist. Dieser Zweck wird durch die Dauer der möglichen Geltendmachung der Forderungen geregelt. | - |
Führen von Statistiken | Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO Bis eine andere, in dieser Tabelle genannte Datenverarbeitung eingeführt wird. Personenbezogene Daten werden von uns ausschließlich für Statistiken nicht aufbewahrt. | Das Verfügen über die Angaben betreffend die durch den Datenverwalter geführten Statistiken ermöglicht die Verbesserung der laufenden Geschäfte. |
Marketingmaßnahmen ohne Einsatz der elektronischen Kommunikationsmittel | Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO Bis Sie eine Beschwerde einlegen, d.h. uns auf beliebige Art und Weise nachweisen, dass Sie sich keinen Kontakt mehr mit uns wünschen und Informationen über von uns getroffene Maßnahmen erhalten wollen. | Marketingmaßnahmen, um laufende Geschäfte zu fördern. |
Marketingmaßnahmen unter Einsatz der elektronischen Kommunikationsmittel | Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO Diese Maßnahmen werden aufgrund anderer geltender Vorschriften, insbesondere des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über elektronische Leistungserbringung, auf der Grundlage vorhandener Einwilligungen getroffen. Vorgenanntes gilt, bis Sie Ihre Einwilligung zurücknehmen, d.h. uns auf beliebige Art und Weise nachweisen, dass Sie sich keinen Kontakt mehr mit uns wünschen und Informationen über von uns getroffene Maßnahmen erhalten wollen; nach der Rücknahme der Einwilligung – um die ordnungsmäßige Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen durch Cloudity und der damit verbundenen Forderungen nachzuweisen (bis 6 Jahre nach der Rücknahme der Einwilligung). | Marketingmaßnahmen, um laufende Geschäfte zu fördern, unter Einsatz der E-Mail-Adressen und Telefonnummern. |
Anwerbungsaktivitäten | Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und f DS-GVO Bis 6 Monate nach der Beendigung des Anwerbungsprozesses, bis zu einem Jahr bei erteilter Einwilligung weiterer Anwerbungsprozesse. | Ohne zusätzliche Einwilligung der betroffenen Person kann der Datenverwalter die Daten der nicht beschäftigten Jobanwärtern noch 6 Monate nach der Beendigung der Anwerbung als begründeter Zweck des Datenverwalters deshalb aufbewahren, weil der beschäftigte Mitarbeiter / Mitwirkende sich am Arbeitsplatz nicht bewähren bzw. auf das Job verzichten kann. |
Verwalten von Personalressourcen – den Mitarbeitern / Mitwirkenden | Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, c und f DS-GVO Art. 9 Abs. 2 lit. b DS-GVO Gemäß den geltenden Vorschriften zur Aufbewahrungspflicht der arbeitsrechtlichen Unterlagen – 50 Jahre für Personalunterlagen, 10 Jahre in einigen Fällen. Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht für arbeitsrechtliche sowie Personalunterlagen des Mitarbeiters wird für alle nach dem 1. Januar 2019 beschäftigten Mitarbeiter eingesetzt. Bei den nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2018 beschäftigten Mitarbeitern werden arbeitsrechtliche sowie Personalunterlagen des Mitarbeiters 50 Jahre lang ab dem Auflösen oder Erlöschen des Arbeitsverhältnisses archiviert, es sei dass der Arbeitgeber es erklärt, Informationsberichte für alle in diesem Zeitraum beschäftigten Mitarbeiter und Auftragnehmer übergeben zu wollen, sowie dass er diese Berichte tatsächlich einreicht. Ist der Aufbewahrungszeitraum für bestimmte Unterlagen kürzer, wird der Datenverwalter diesen kürzeren Zeitraum beachten. Zivilrechtliche Verträge werden bis zum Fristenablauf der daraus resultierenden Forderungen aufbewahrt. | Das Erscheinungsbild wird vom Datenverwalter nur auf der Grundlage der jeweils erteilten Einwilligung des Mitarbeiters / Mitwirkenden genutzt. |
Sind die Fristen für die Geltendmachung eventueller Forderungen kürzer als die Aufbewahrungsfristen für steuerliche Abrechnungsunterlagen, werden diese Unterlagen von uns für die für die Steuern und Abrechnungen erforderliche Dauer, d.h. 5 Jahre nach dem Jahr, in welchem die Steuerpflicht aktuell wurde, aufbewahrt.
Datenempfänger
Ihre personenbezogen Daten werden von Cloudity im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit folgenden Personen / Behörden / Unternehmen offenbart:
Die Cloudity wirkt bei der Datenverwaltung mit.
Da verschiedene Events, wie bspw. geschäftliche Zusammenkünfte beim Frühstück, von der Cloudity veranstaltet werden, kann es dazu kommen, dass die Cloudity und das bei jeweiligem Event mitwirkende Unternehmen (bspw. die Salesforce), Ihre Daten mitverwalten können. Darüber werden Sie in einem Infohinweis nach Art. 13 und 14 DSGVO in Kenntnis gesetzt.
Befugnisse für die Datenverarbeitung und freiwillige Datenmitteilung
Jede Person, deren Daten durch Cloudity verarbeitet werden, ist berechtigt:
Mehr Infos über die Rechte der Personen, deren Daten verarbeitet werden, siehe Art. 12 – 23 DS-GVO.
Müssen personenbezogene Daten mitgeteilt werden?
Personenbezogene Daten müssen mitgeteilt werden, damit Verträge geschlossen und laufende Geschäfte abgerechnet werden können sowie Cloudity den Rechtsanforderungen nachkommen kann. D.h. Sie müssen Ihre personenbezogenen Daten mitteilen, um die Leistungen von Cloudity (u.a. Schulungen, Unterstützung beider Einführung von Systemen) in Anspruch nehmen zu können oder Mitarbeiter / Mitwirkender von Cloudity zu werden. Ihre personenbezogenen Daten (Vor-, Nachname, Telefon, E-Mail-Adresse) können Cloudity durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, das Sie für eine von Cloudity veranstaltete Schulung eingetragen hat.
Im sonstigen Bereich (insbesondere damit Cloudity die Daten für Marketingzwecke verarbeitet) steht Ihnen die Datenmitteilung frei.
Datenweitergabe an Drittstaaten
Die Daten werden im Europäischen Wirtschaftsgebiet verarbeitet.
Automatisierte Datenverarbeitung
Personenbezogene Daten werden automatisiert (dabei als Profiling) nicht derart verarbeitet, dass jegliche Entscheidungen infolge dieser Automatisierung getroffen, sonstige Rechtsfolgen herbeigeführt werden könnten, bzw. es unsere Kunden, Geschäftspartner sowie ihre Mitarbeiter / Mitwirkende wesentlich beeinflussen könnte.
Wir achten die Privatsphäre der Personen, die ihre personenbezogene Daten der Cloudity Sp. z o.o. (weiter: „Cloudity“) mitgeteilt haben. Es handelt sich um Teilnehmer der durch Cloudity veranstalteten Events oder geschäftlichen Frühstücke, unsere Geschäftspartner und ihre Mitarbeiter, wie auch um Empfänger unseres Newsletters. Wir möchten deshalb erklären, dass wir erfasste Daten gemäß den polnischen und europäischen Rechtsvorschriften wie auch in einer Umgebung verarbeiten, die ihren Schutz gewährleisten.
Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die bei Cloudity geltenden Schutzgrundsätze für personenbezogene Daten, basierend auf der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (weiter: „DS-GVO“).
Datenverwalter
Der Datenverwalter – das Unternehmen, das Entscheidung bezüglich der Ziele und Verarbeitungsmittel für personenbezogene Daten trifft, ist die Cloudity Sp. z o.o. mit Sitz in 00-640 Warszawa, ul. Mokotowska 1, USt.-Nr. (NIP): 951-23-79-071, KRS: 000050582, Statistik-ID (REGON): 147192818.
Umsatzsteuer-ID: DE 326482136, Steuernummer: 29/252/33068. Geschäftsführer: Pawel Sobczak,Torsten Buller.
V.i.S.d.P.: Pawel Sobczak,Torsten Buller.
Betreffend die mit der Verarbeitung personenbezogen Daten verbundenen Angelegenheiten können Sie Kontakt unter: contact@cloudityconsulting.de aufnehmen.
Erfassung und Verarbeitungsziele für personenbezogene Daten
Cloudity ist ein IT-Unternehmen und bietet die Einführung der Salesforce Lösungen. Personenbezogene Daten werden bei der Durchsetzung der geschäftlichen Voraussetzungen für folgende Zwecke verarbeitet:
Zweck | Rechtsgrundlage und Archivierungszeitraum für personenbezogene Daten | Rechtlich begründeter Zweck, soweit vorhanden |
Abschluss und Durchsetzung eines Vertrages mit dem Kunden oder Geschäftspartner | Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DS-GVO Während der Vertragsdauer, nach Vertragsbeendigung bis Fristablauf der daraus resultierenden Forderungen, grundsätzlich 3, maximal 6 Jahre. | Cloudity im Zusammenhang mit den zum Vertragsschluss oder der -erfüllung getroffenen Maßnahmen, begründete Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern / Mitwirkenden der Kunden und Geschäftspartner. |
Bearbeitung von Beschwerden und Reklamationen | Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DS-GVO 1 Jahr nach Ablauf der Gewährleistung oder der Abrechnung der Reklamation. | Begründete Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern / Mitwirkenden der Kunden durch den Datenverwalter im Zusammenhang mit der Reklamationsbearbeitung. |
Geltendmachung der Forderungen oder Schutz gegen rechtliche Forderungen | Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO Im ganzen Verlauf der Geltendmachungsverfahren für Forderungen, d.h. bis zu ihrer rechtskräftigen Beendigung, bei Vollstreckungsverfahren bis zur endgültigen Befriedigung der geltend gemachten Forderungen. | Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forderungen oder dem Schutz gegen rechtliche Forderungen kann der Datenverwalter die Daten der Mitarbeiter der Kunden und Geschäftspartner begründet verarbeiten. |
Archivieren von Dokumenten, d.h. der Verträge und der Abrechnungsunterlagen | Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO Im gesetzlich festgesetzten Zeitraum; ist dieser für bestimmte Dokumente nicht festgelegt – in dem Zeitraum, in welchem ihre Aufbewahrung für den rechtlich begründeten Zweck des Datenverwalters erlaubt ist. Dieser Zweck wird durch die Dauer der möglichen Geltendmachung der Forderungen geregelt. | - |
Führen von Statistiken | Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO Bis eine andere, in dieser Tabelle genannte Datenverarbeitung eingeführt wird. Personenbezogene Daten werden von uns ausschließlich für Statistiken nicht aufbewahrt. | Das Verfügen über die Angaben betreffend die durch den Datenverwalter geführten Statistiken ermöglicht die Verbesserung der laufenden Geschäfte. |
Marketingmaßnahmen ohne Einsatz der elektronischen Kommunikationsmittel | Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO Bis Sie eine Beschwerde einlegen, d.h. uns auf beliebige Art und Weise nachweisen, dass Sie sich keinen Kontakt mehr mit uns wünschen und Informationen über von uns getroffene Maßnahmen erhalten wollen. | Marketingmaßnahmen, um laufende Geschäfte zu fördern. |
Marketingmaßnahmen unter Einsatz der elektronischen Kommunikationsmittel | Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO Diese Maßnahmen werden aufgrund anderer geltender Vorschriften, insbesondere des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über elektronische Leistungserbringung, auf der Grundlage vorhandener Einwilligungen getroffen. Vorgenanntes gilt, bis Sie Ihre Einwilligung zurücknehmen, d.h. uns auf beliebige Art und Weise nachweisen, dass Sie sich keinen Kontakt mehr mit uns wünschen und Informationen über von uns getroffene Maßnahmen erhalten wollen; nach der Rücknahme der Einwilligung – um die ordnungsmäßige Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen durch Cloudity und der damit verbundenen Forderungen nachzuweisen (bis 6 Jahre nach der Rücknahme der Einwilligung). | Marketingmaßnahmen, um laufende Geschäfte zu fördern, unter Einsatz der E-Mail-Adressen und Telefonnummern. |
Anwerbungsaktivitäten | Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und f DS-GVO Bis 6 Monate nach der Beendigung des Anwerbungsprozesses, bis zu einem Jahr bei erteilter Einwilligung weiterer Anwerbungsprozesse. | Ohne zusätzliche Einwilligung der betroffenen Person kann der Datenverwalter die Daten der nicht beschäftigten Jobanwärtern noch 6 Monate nach der Beendigung der Anwerbung als begründeter Zweck des Datenverwalters deshalb aufbewahren, weil der beschäftigte Mitarbeiter / Mitwirkende sich am Arbeitsplatz nicht bewähren bzw. auf das Job verzichten kann. |
Verwalten von Personalressourcen – den Mitarbeitern / Mitwirkenden | Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, c und f DS-GVO Art. 9 Abs. 2 lit. b DS-GVO Gemäß den geltenden Vorschriften zur Aufbewahrungspflicht der arbeitsrechtlichen Unterlagen – 50 Jahre für Personalunterlagen, 10 Jahre in einigen Fällen. Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht für arbeitsrechtliche sowie Personalunterlagen des Mitarbeiters wird für alle nach dem 1. Januar 2019 beschäftigten Mitarbeiter eingesetzt. Bei den nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2018 beschäftigten Mitarbeitern werden arbeitsrechtliche sowie Personalunterlagen des Mitarbeiters 50 Jahre lang ab dem Auflösen oder Erlöschen des Arbeitsverhältnisses archiviert, es sei dass der Arbeitgeber es erklärt, Informationsberichte für alle in diesem Zeitraum beschäftigten Mitarbeiter und Auftragnehmer übergeben zu wollen, sowie dass er diese Berichte tatsächlich einreicht. Ist der Aufbewahrungszeitraum für bestimmte Unterlagen kürzer, wird der Datenverwalter diesen kürzeren Zeitraum beachten. Zivilrechtliche Verträge werden bis zum Fristenablauf der daraus resultierenden Forderungen aufbewahrt. | Das Erscheinungsbild wird vom Datenverwalter nur auf der Grundlage der jeweils erteilten Einwilligung des Mitarbeiters / Mitwirkenden genutzt. |
Sind die Fristen für die Geltendmachung eventueller Forderungen kürzer als die Aufbewahrungsfristen für steuerliche Abrechnungsunterlagen, werden diese Unterlagen von uns für die für die Steuern und Abrechnungen erforderliche Dauer, d.h. 5 Jahre nach dem Jahr, in welchem die Steuerpflicht aktuell wurde, aufbewahrt.
Datenempfänger
Ihre personenbezogen Daten werden von Cloudity im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit folgenden Personen / Behörden / Unternehmen offenbart:
Die Cloudity wirkt bei der Datenverwaltung mit.
Da verschiedene Events, wie bspw. geschäftliche Zusammenkünfte beim Frühstück, von der Cloudity veranstaltet werden, kann es dazu kommen, dass die Cloudity und das bei jeweiligem Event mitwirkende Unternehmen (bspw. die Salesforce), Ihre Daten mitverwalten können. Darüber werden Sie in einem Infohinweis nach Art. 13 und 14 DSGVO in Kenntnis gesetzt.
Befugnisse für die Datenverarbeitung und freiwillige Datenmitteilung
Jede Person, deren Daten durch Cloudity verarbeitet werden, ist berechtigt:
Mehr Infos über die Rechte der Personen, deren Daten verarbeitet werden, siehe Art. 12 – 23 DS-GVO.
Müssen personenbezogene Daten mitgeteilt werden?
Personenbezogene Daten müssen mitgeteilt werden, damit Verträge geschlossen und laufende Geschäfte abgerechnet werden können sowie Cloudity den Rechtsanforderungen nachkommen kann. D.h. Sie müssen Ihre personenbezogenen Daten mitteilen, um die Leistungen von Cloudity (u.a. Schulungen, Unterstützung beider Einführung von Systemen) in Anspruch nehmen zu können oder Mitarbeiter / Mitwirkender von Cloudity zu werden. Ihre personenbezogenen Daten (Vor-, Nachname, Telefon, E-Mail-Adresse) können Cloudity durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, das Sie für eine von Cloudity veranstaltete Schulung eingetragen hat.
Im sonstigen Bereich (insbesondere damit Cloudity die Daten für Marketingzwecke verarbeitet) steht Ihnen die Datenmitteilung frei.
Datenweitergabe an Drittstaaten
Die Daten werden im Europäischen Wirtschaftsgebiet verarbeitet.
Automatisierte Datenverarbeitung
Personenbezogene Daten werden automatisiert (dabei als Profiling) nicht derart verarbeitet, dass jegliche Entscheidungen infolge dieser Automatisierung getroffen, sonstige Rechtsfolgen herbeigeführt werden könnten, bzw. es unsere Kunden, Geschäftspartner sowie ihre Mitarbeiter / Mitwirkende wesentlich beeinflussen könnte.